Stand: 01.09.2022
Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Der Auftraggeber verzichtet auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Individualvereinbarungen wünscht.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung oder durch Auftragsdurchführung.
2. Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkt bevollmächtigt sind.
3. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
III. Preise
1. Unsere Preise gelten ab Werk und beinhalten weder Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, noch Mehrwertsteuer.
2. Unsere Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang unseres Angebots beim Auftraggeber. Soll die Auftragserteilung vier Wochen nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. Vorarbeiten wie Skizzen, Entwurfsarbeiten / Satzarbeiten, Probedrucke, Muster sowie Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden in jedem Fall berechnet, unabhängig davon, ob ein Auftrag zustande kommen sollte oder nicht.
5. Bei Werbeanlagen, Produkten oder Waren, die einschließlich Montage angeboten werden, sind folgende Leistungen nicht im Preis enthalten: die bauseitige Stromzuführung, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für Fassadenarbeiten, für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten.
IV. Zahlung
1. Die Zahlung hat innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Schecks oder Wechsel werden von uns nicht akzeptiert.
2. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 21 Tage in Rückstand, werden sämtliche offenstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Dann eingehende Zahlungen können unabhängig von einer Zahlungsbestimmung des Auftraggebers von uns mit der von uns bestimmten Forderung verrechnet werden. Für einen evtl. weiteren Auftrag kann in diesem Fall Vorauszahlung verlangt werden.
3. Bei Neukunden und Sonderkunden behalten wir uns das Recht vor, die Lieferung nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme durchzuführen.
4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ausgenommen hiervon sind Gegenforderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis.
5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 21 Tagen nach Rechnungs- bzw. Valutadatum und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziffer III.1. nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
V. Beschaffenheit
1. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir berechtigt sind, bezüglich der Vertragsware Abweichungen in Farbe, Maßen und Konstruktionen vorzunehmen, soweit diese Abweichungen nicht den technischen Vertragszweck der Ware verhindern. Farbabweichungen und unterschiedliche Oberflächenglanzgrade, die durch die Natur des Rohmaterials begründet sind, sowie materialbedingte Toleranzen von Stärken, Format und Zuschnitten, bleiben vorbehalten. Solche Abweichungen in Farben und Maße sowie Konstruktionen gelten nicht als Mängel im Rechtssinne.
2. Die Vertragsware gilt als mangelfrei, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und / oder für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet ist.
VI. Lieferung, Gefahrübergang, Liefertermine, Abnahme, Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrecht
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist.
2. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, selbst zu bestimmen. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Die Rechte aus § 323 BGB kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
8. An den von uns angelieferten Zeichnungen, Materialien, Muster, Farbmuster, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VII. Selbstbelieferungsvorbehalt und höhere Gewalt
1. Wir werden den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren, wenn wir aus von uns nicht zu vertretenen Gründen trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefervereinbarung mit dem Auftraggeber für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen, keine oder in Qualität oder Quantität unzureichende oder nicht rechtzeitige Lieferungen von unseren Lieferanten erhalten.
2. Das Gleiche gilt, wenn Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer eintreten.
3. Ereignisse höherer Gewalt sind beispielsweise außergewöhnliche Naturereignisse wie schwere Unwetter, Blitzschläge, Dürrekatastrophen, Pandemien, Epidemien oder ähnliches, hoheitliche Maßnahmen, die auf allgemeinen (innen- oder außen-)politischen Erwägungen beruhen wie Embargos, Import- und Exportverbote, kriegerische Handlungen oder ähnliches oder Eingriffe Dritter wie Sabotageakte, Terroranschläge oder ähnliches sowie sonstige unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse, die trotz Beachtung unserer Sorgfaltspflichten unvermeidbar sind wie Unruhen, Arbeitskämpfe bei Dritten, die sich mittelbar auf unsere Leistung auswirken (z.B. Fluglotsenstreik), Stromausfall, etc.
4. Soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben, sind wir in den Fällen gemäß Ziffer 1 und 2 berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Störung und um die Dauer zum Wiederhochfahren des Betriebs nach Wegfall der Störung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag zu kündigen.
5. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehenden Ziffern 1 oder 2 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der Ereignisse nach vorstehenden Ziffern 1 oder 2 möglich. Eine Haftung von uns ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Sofern wir Informationspflicht gemäß Ziffer 1 bzw. 2 nachgekommen sind, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Schadenersatz, in diesem Fall ausgeschlossen.
7. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins oder einer festen Lieferfrist, wenn wir aus den in Ziffer 1 und 2 genannten Gründen unsere Lieferverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen können, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
VIII .Zurücknahme von Verpackungen
1. Wir sind über die EKO-PUNKT GmbH im Dualen System registriert. Diese Registrierung gilt für Papier/Pappe/Kartonagen sowie Kunststoffe für die auf uns zutreffenden Verpackungen im Sinne des Gesetzes. Hierzu sind wir auch in LUCID unter DE317755562985 registriert.
2. Wir haben in der Regel keinen unmittelbaren Kontakt zu privaten Haushalten. Die Einzelfälle von Direktlieferungen an Privathaushalte im Kundenauftrag als Reihengeschäft sind mit der Registrierung lediglich für uns abgedeckt.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleiben wir auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel an seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner samt Adressen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
4. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
5. Bei Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter und in unserem Eigentum stehender Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung und Verbindung.
X. Urheberrechte
1. Wir behalten uns die Urheberrechte an allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen und Gegenständen, wie z.B. Angebote, Zeichnungen, Entwürfe, Planungen, Skizzen Kalkulationen (jeweils auch in digitaler/elektronischer Form, insbesondere als EDV-Dateien) usw. vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2. Bei Nichtannahme von Angeboten hat uns der Interessent sämtliche von uns überlassenen Unterlagen, wie z.B. Skizzen, Entwürfe usw. in jeglicher Form, z.B. auch digital/elektronisch, unverzüglich und vollständig (einschließlich gefertigter Kopien, Vervielfältigungen, Veränderungen o.ä.) auf seine Gefahr und auf seine Kosten zurück zu geben.
3. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer IX. 1. oder 2. fällt je Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR an. Wir behalten uns die Geltendmachung eventueller weiterer Schäden z.B. wegen Urheberrechtsverletzung ausdrücklich vor.
XI. Prüfungspflicht des Auftraggebers, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung / Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst später entstanden sind oder erkannt werden konnten. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Weitergehende Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
2. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall, sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen – auch Datenträger, übertragene Daten- durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keinerlei Prüfungspflicht durch uns. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
8. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar.
9. Soweit für die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung eine Neubestellung oder Neufertigung von Waren erforderlich ist, ist diese Lieferfrist bzw. sind die erforderlichen Fertigungszeiten bei der Berechnung der angemessenen Frist für die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen Lieferfristen werden von uns dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich mitgeteilt.
XII. Haftungsausschluss
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Insbesondere ist ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen, wenn es der Auftraggeber versäumt hat, Rückgriffrechte gegen Dritte zu wahren. Darüber hinaus verliert der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche, wenn er die Schadloshaltung an Dritte vereitelt.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; insoweit hafteten wir nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
XIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Für die unter Ziffer XI.2. genannten Ansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.
XIV. Produktionsklausel
Produkte, die der Auftraggeber nach der Erstbemusterung freigibt, gelten im Rahmen der Vertragsbeziehung bezogen auf dieses Produkt dann als mangelfrei, wenn die Vertragsprodukte den Erstbemusterungsmodellen hinsichtlich der technischen Verwendbarkeit entsprechen.
XV. Handelsbräuche
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche, insbesondere der Druckindustrie, z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Siebe, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden, sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XVI. Aufbewahrung, Archivierung, Versicherung, Betriebsgegenstände
1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Vorlagen, Rohstoffe, Daten und Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder an seine Erfüllungsgehilfen bzw. an den Frachtführer hinaus verwahrt bzw. archiviert. Insoweit haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
3. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme einer Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie Lagerspesen zu erstatten.
4. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Klischees, Lithographien, Siebe und sonstiges bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
XVII. Vertragsstrafe, Verzugsfolgen
Etwaige Vertragsstrafen oder Verzugsfolgen, die der Auftraggeber mit seinen Kunden vereinbart hat, sind von uns nur dann zu übernehmen, soweit eine Haftung dem Grunde nach für uns besteht und soweit uns diese Vertragsstrafen bzw. Verzugsfolgen vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitgeteilt worden sind.
XVIII. Verletzung von Rechten Dritter, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Freistellung
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte verletzt werden.
2. Der Auftraggeber haftet allein dafür, dass das bestellte Produkt den gesetzlichen Vorschriften entspricht, z.B. dass etwaige gesetzliche Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.
3. Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Rechtsverletzungen gemäß Ziffer XVII. 1. und 2. erhoben werden.
XIX. Geheimhaltungsklausel
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Auftraggeber bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren.
2. Der Auftraggeber ist auch bis zwei Jahre nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
XX. Impressum, Veröffentlichung von Produktabbildungen
1. Wir können auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
2. Wir behalten uns vor, Muster und Abbildungen von uns gefertigter Produkte für unsere Kataloge, Internet und Vertriebstätigkeit zu nutzen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Kundenschutz vereinbart wurde.
XXI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Coburg/Deutschland.
2. Es findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen, sowie diejenigen Normen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung ausländischer Rechtsnormen führen würden.
3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.